FAQ
- 01
Im Kanton Bern muss die Steuererklärung bis am 15. Juli ausgefüllt und eingereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen; kostenlos bis am 15. September und kostenpflichtig (CHF 20) bis am 15. November.
- 02
Im Kanton Bern kann die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis am 15. September (gebührenfrei) und/oder bis am 15. November (CHF 20 Gebühr) verlängert werden. Privatpersonen im Kanton Bern können die Fristverlängerung direkt hier beantragen. Wer die Frist versäumt, muss mit einer Mahngebühr von CHF 60 rechnen.
Unser Tipp: Nach Erhalt der Steuerunterlagen am besten sofort die Fristverlängerung bis im September beantragen – das ist mit zwei bis drei Klicks erledigt. Bei Problemen mit dem Login oder der AGOV-App können wir die Verlängerung für Sie beantragen.
- 03
Mahnung: Zuerst erfolgt eine Mahnung. Im Kanton Bern wird dabei eine Mahngebühr von CHF 60 erhoben.
Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten: Nach der Mahnung kann eine Busse wegen Verletzung der Verfahrenspflichten drohen (DBG Art. 174; die Kantone orientieren sich daran). Die Höhe der Busse variiert je nach Kanton und steigt tendenziell von Jahr zu Jahr.
Ermessensveranlagung (man wird eingeschätzt): Wenn keine Unterlagen eingereicht werden, darf das Steueramt eine sogenannte Ermessensveranlagung vornehmen (DBG Art. 130 Abs. 2). Dabei werden Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand berücksichtigt. Meist zum Nachteil der steuerpflichtigen Person.
Verzugszinsen: Auf geschuldeten Beträgen fallen Verzugszinsen an, aktuell rund 5 % pro Jahr.
Unser Tipp: Eine verspätete Einreichung lohnt sich nicht!
Buche lieber jetzt einen Termin mit unseren Experten – so sparst du Zeit, Geld und Nerven.
- 04
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Cardano gelten in der Schweiz als bewegliches Vermögen, vergleichbar mit Kontoguthaben oder Aktien.
Das bedeutet der Bestand muss im Wertschriftenverzeichnis (Kanton Bern: Formular 3) deklariert werden. Kursgewinne sind steuerfrei, solange du als Privatperson und nicht gewerbsmässig handelst. Erträge wie Zinsen, Staking, Airdrops oder Mining gelten als steuerbares Einkommen.
Rechtsgrundlagen:
· Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Kreisschreiben Kryptowährungen 2024
· DBG Art. 16 / 17 / 20 / 21 (Einkommen)
· StHG Art. 13 (Vermögen)
- 05
Die gute Nachricht ist, Privatpersonen zahlen in der Schweiz keine Kapitalgewinnsteuer. Ein Kapitalgewinn entsteht, wenn Sie z. B. Aktien oder Kryptowährungen zu einem höheren Preis verkaufen, als Sie ursprünglich bezahlt haben. Konsequenterweise dürfen im Gegenzug Kursverluste nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Unser Tipp: Achten Sie beim Kauf einer Kapitalanlage immer auch auf die steuerlichen Auswirkungen – denn entscheidend ist letztlich der Gewinn nach Steuern.
- 06
Der Eigenmietwert wird in der Schweiz vollständig abgeschafft, und zwar für alle selbstgenutzten Liegenschaften sowie Zweitwohnungen. Mieteinnahmen aus Renditeliegenschaften bleiben voll steuerpflichtig. Das bedeutet, sämtliche Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung müssen als Einkommen versteuert werden.
Abzüge für Unterhaltskosten bei selbstgenutzten Liegenschaften entfallen komplett.
Unterhaltskosten bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften können weiterhin abgezogen werden.
Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (z. B. Photovoltaikanlage, Wärmedämmung, Gebäudesanierung) sind auf Bundesebene künftig nicht mehr abzugsfähig. Weder für selbstgenutzte noch für vermietete Objekte. Die Kantone dürfen solche Abzüge vorübergehend noch zulassen.
Eine weitere einschneidende Änderung ist die Neuregelung beim Schuldzinsabzug. Neu dürfen Schuldzinsen nur noch anteilsmässig abgezogen werden, und zwar nachfolgendem Verhältnis:
Formel: Abzugsfähige Schuldzinsen = (Unbewegliches Vermögen ohne selbstgenutzte Liegenschaft ÷ Gesamtvermögen) × Gesamt-Schuldzinsen
Beispiel: Wenn Ihr unbewegliches Vermögen (ohne Eigenheim) CHF 500'000 beträgt und Ihr Gesamtvermögen CHF 1'000'000, dürfen Sie 50 % Ihrer Schuldzinsen steuerlich abziehen.
Das bedeutet wer nur selbstgenutzte Immobilien oder bewegliches Vermögen (z. B. Wertschriften) besitzt, kann künftig keine Schuldzinsen mehr abziehen.
Unser Fazit: Die Abschaffung des Eigenmietwerts bringt einerseits Entlastung für Eigenheimbesitzer, gleichzeitig aber auch den Wegfall wichtiger steuerlicher Abzüge. Gerade für Eigentümer mit Hypotheken oder Renditeliegenschaften lohnt sich daher eine individuelle Steuerplanung, um die neue Situation optimal zu nutzen.

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